definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Am 21. Juni 2012 stellte das Betreibungsamt Inn unter der Betreibungs-Nr. 20120592 einen Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 19‘500.- zuzüglich pro rata Zinsen von CHF 1‘922.70 zuzüglich 5% Zins auf den Gesamtbetrag seit
21. Juni 2012 mit X. als Gläubigerin und Y. als Schuldner aus. Als Grund der For- derung war auf dem Zahlungsbefehl vermerkt: „Unterhaltszahlungen an Ehefrau von Jan. 2010 bis und mit Jan. 2011“. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 22. Juni 2012 zugestellt, welcher Rechtsvorschlag erhob. B. Am 23. Juli 2012 gelangte X. mit dem Gesuch an das Bezirksgericht Inn, es sei ihr in der Betreibung Nr. 20120592 für den Betrag von CHF 19‘500.- zuzüglich CHF 1‘922.70 aufgelaufener pro Rata Zinsen zuzüglich 5% Zins auf den Gesamt- betrag von CHF 21‘422.70 seit dem 21. Juni 2012 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Begründung legte sie dar, mit Verfügung vom 3. Juni 2004 habe der Bezirksgerichtspräsident Inn eine Trennungsvereinbarung zwischen ihr und Y. gerichtlich genehmigt und ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. In dieser Trennungsvereinbarung habe sich Y. verpflichtet, ab 1. Dezember 2004 an seine Ehefrau, X., monatlich CHF 2‘000.- an Unterhalt zu bezahlen, zudem je einen Be- trag von CHF 850.- an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Töchter des Ehe- paars, A. und B.. Y. habe im Zeitraum von Januar 2010 bis und mit Januar 2011 zwar monatlich CHF 1‘500.- als „Allimente [sic] fuer A. + B.“ bezahlt, jedoch nicht den geschuldeten Unterhalt von CHF 2‘000.- an die Ehefrau. C. In seiner Stellungnahme vom 10. September 2012 beantragte Y., das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, eventualiter sei es teilweise gutzuheissen und es sei für den Betrag von CHF 10‘200.- nebst 5% Zins seit dem 21. Juni 2012 Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, die im gerichtlichen Ver- gleich festgelegten Unterhaltszahlungen an die Kinder seien mangels anderslau- tender Vereinbarung nur bis zu deren Eintritt ins Mündigenalter geschuldet, was aber im November 2009 – bezüglich der Tochter A. – beziehungsweise Dezember 2010 – bezüglich der Tochter B. – geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn zudem im Frühjahr 2011 bereits für einen Betrag von CHF 28‘000.- betrieben. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden sei damals die Rechtsöffnung über einen Betrag von CHF 7‘000.- gewährt worden. Das Kan- tonsgericht von Graubünden habe damals angenommen, mit diesem Betrag sei der Unterhalt an die Ehefrau im Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2011 ab- gegolten. Die Frage, ob noch Unterhalt geschuldet sei, sei damit schon einmal gerichtlich entschieden worden, weshalb nun eine erneute Betreibung unzulässig
Seite 3 — 12 und rechtsmissbräuchlich sei. Es seien somit höchstens noch Unterhaltsbeiträge für die Tochter B. geschuldet, welche im Dezember 2010 volljährig geworden sei. Diese habe er aber mittels Geldzahlungen direkt an die Tochter geleistet. D. Das Bezirksgericht Inn stellte X. mit Schreiben vom 24. September 2012 die Stellungnahme des Schuldners zur Kenntnisnahme zu. Im Schreiben merkte es dazu an, dass in der Folge kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde. Am Folgetag, dem 25. September 2012, sandte die Rechtsvertreterin der Gläubigerin die Akten dem Bezirksgericht Inn zurück und legte ein Schreiben mit „schriftlichen Bemer- kungen“ zur erhaltenen Stellungnahme des Schuldners bei. E. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2012, mitgeteilt am 4. Oktober 2012, wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn das Rechtsöffnungsgesuch von X. ab. Er er- wog dabei, dass für die mündige Tochter A. im fraglichen Zeitraum kein Unterhalt geschuldet gewesen sei, der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter B. sei der Gesuchsgegner jedoch direkt nachgekommen. Folglich seien die monatlichen Zahlungen von CHF 1‘500.- trotz anderslautender Bezeichnung Unterhaltszahlun- gen an die Ehefrau gewesen, womit aber nachgewiesen sei, dass die in Betrei- bung gesetzte Forderung bereits getilgt sei. Das Schreiben der Rechtsvertreterin von X. vom 25. September 2012 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn aus dem Recht, da ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass kein weiterer Schriften- wechsel stattfinde. F. Gegen diesen Entscheid erhob X. mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, es sei der erst- instanzliche Entscheid aufzuheben und in der Betreibung Nr. 20120592 für den Betrag von CHF 19‘500.- nebst pro rata Zinsen von CHF 1‘922.70 sowie Zins von 5% auf den Gesamtbetrag von CHF 21‘422.70 seit dem 21. Juni 2012 die definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen, eventualiter für den Betrag von CHF 10‘200.- nebst pro rata Zinsen von CHF 422.45 sowie 5% Zins auf den Gesamtbetrag von CHF 10‘200.- seit dem 21. Juni 2012. Zur Begründung führte sie an, die Vorinstanz ha- be ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als sie das Schreiben vom 25. September 2012 mit der Begründung aus dem Recht wies, der Schriftenwechsel sei geschlossen, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Ob die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen werde oder das Kantonsgericht von Graubünden anhand der Akten selbst entscheide, sei diesem anheim gestellt. Ferner habe die Vorin- stanz zu Unrecht angenommen, die Zahlungen von Y. seien Unterhaltszahlungen an die Ehefrau gewesen. Durch die Angabe „Alimaints per A. + B.“ habe die Be- schwerdeführerin vielmehr im Guten und Treuen davon ausgehen können, der
Seite 4 — 12 Beschwerdegegner wolle seine Unterhaltspflicht auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus erfüllen, und es stünde ihr demnach zusätzlich noch eigener Unter- halt zu. Dass der Beschwerdegegner Unterhalt direkt an die Kinder geleistet habe, sei einerseits tatsachenwidrig, andererseits habe er sich nach Art. 289 Abs. 1 ZGB mit einer Zahlung an die Kinder gar nicht von der Unterhaltspflicht befreien kön- nen, da im Falle von unmündigen Kindern Unterhaltszahlungen befreiend nur an die Inhaberin der Obhut geleistet werden könnten. G. In seiner Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2012 beantragte Y., die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gegen die Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz wandte er ein, in sei- ner Stellungnahme vom 10. September 2012 seien gar keine neuen Beweismittel oder Behauptungen vorgebracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Replik darauf gehabt habe. Zudem wiederholte er seine Einre- de, es handle sich bei der Streitsache um eine res iudicata, da in der Angelegen- heit bereits anlässlich einer früheren Betreibung durch das Kantonsgericht von Graubünden Rechtsöffnung erteilt worden war. Im Weiteren bekräftige er, er habe die Unterhaltszahlungen für seine Tochter B. jeweils direkt an diese geleistet. X. sei nur Gläubigern für die Leistungen an deren eigenen Unterhalt gewesen, seine Beiträge hierzu habe er mit den Zahlungen an X. folglich erfüllt. Bei der Bezeich- nung der Zahlungen als Alimentenleistungen für die Töchter habe es sich um ein Versehen gehandelt. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwer- deinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Ent-
Seite 5 — 12 scheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 3. Ok- tober 2012, mitgeteilt am 4. Oktober 2012, wurde am 15. Oktober 2012 – und da- mit fristgerecht – zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden erhoben. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320, N 3 ff.). d) Nach Art. 326 ZPO sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin für das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren ein umfassendes Novenverbot. Das von der Be- schwerdeführerin erst vor dem Kantonsgericht von Graubünden eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt Wunderlich vom 30. August 2010 kann daher nicht berücksichtigt werden. 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 25. September 2012 zu Unrecht nicht berücksichtigt und aus dem Recht gewiesen. Durch diese Vorgehensweise sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor- den. Diese Rüge erweist sich als berechtigt. Ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das sogenannte Replikrecht, wonach den an einem Ge- richtsverfahren beteiligten Parteien das Recht zusteht, jede dem Gericht einge- reichte Stellungnahme zur Kenntnis zugestellt zu erhalten und ihrerseits dazu Stel- lung zu nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem Gericht eingereichte Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält oder ob sie für das Ge- richt überhaupt entscheidrelevant ist (BGE 133 I 100, E. 4.3, S. 102). Das Replik- recht findet Geltung in sämtlichen Gerichtsverfahren, so auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (BGE 133 I 100, E. 4.6, S. 104; Urteil des Bundesge- richts 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.2.1). Hierbei namentlich dem Replik- recht nicht entgegen steht Art. 84 Abs. 2 SchKG, wonach das Gericht innert fünf
Seite 6 — 12 Tagen nach der Stellungnahme des Betriebenen seinen Entscheid eröffnet, tritt diese Frist als blosse Ordnungsvorschrift doch vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör zurück (Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.4). Voraussetzung für die Geltendmachung des Replikrechts ist, dass eine allfällige Stellungnahme auf eine Eingabe unverzüglich nach deren Kenntnisnahme zu er- folgen hat (BGE 133 I 100, E. 4.8, S.105; bestätigend bei Zustellung „zur Informa- tion“ an einen Anwalt: EGMR-Urteil vom 15. November 2012, Joos Hans gegen Schweiz, Nr. 43245/07, Ziff. 30 f.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe des Beschwerdegegners am 24. September 2012 zugestellt, worauf sie der Vorinstanz am 25. September 2012 eine Stellungnahme dazu einreichte. Da- durch, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn die unverzüglich erfolgte Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin dennoch aus dem Recht wies, wurde deren Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK respektive der sich daraus ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit im summarischen Rechtsöffnungsverfahren der einfache Schriftenwechsel der Regelfall bildet, ist es der Verfahrensleitung gestattet, eine Stellungnahme oh- ne förmliche Aufforderung zur Replik zur Kenntnisnahme zuzustellen. Insofern hat alsdann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hinreichend die Möglichkeit, die Notwendigkeit einer Stellungnahme beziehungsweise einer Replik zu prüfen und ein derartiges Anliegen wahrzunehmen. Will die gesuchstellende Partei die- ses Anliegen wahrnehmen, so hat sie es zu beantragen oder die Stellungnahme beziehungsweise die Replik unverzüglich einzureichen. Letzteres hat die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Fall getan. Die Vorinstanz durfte somit in ihrem Schreiben vom 24. September 2012 nicht anordnen, es fände kein weiterer Schrif- tenwechsel statt. Sie hätte gegebenenfalls in den Raum stellen dürfen, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Reichte die Beschwerdeführerin am 25. September 2012 (also unverzüglich) eine Stellungnahme ein, so war es unzuläs- sig, die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Entscheid einfach aus dem Recht beziehungsweise aus den Akten zu weisen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 42). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Recht unver- züglich in Anspruch genommen hat, ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen, innert welcher konkreten Frist ein solches Recht geltend zu machen ist (vgl. ZR 107 (2008) Nr. 22, S. 77 ff., wo eine Frist von 10 Tagen vorgeschlagen wird). Auf- grund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Tatsache, dass das Kantonsgericht von Graubünden den Sachverhalt, wie oben dargelegt, nur auf Willkür zu prüfen befugt ist und demzufolge im Vergleich zur Vorinstanz nur über eine beschränkte Kognition verfügt, müsste der Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Inn damit aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
Seite 7 — 12 zurückgewiesen werden (vgl. BGE 133 I 201, E. 2.2, S. 204 f.). Da es die Be- schwerdeführerin dem Kantonsgericht von Graubünden im Geleit der Rüge ihrer Gehörsverletzung jedoch ausdrücklich anheim gestellt hat, ob eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgen solle oder ob die Rechtsmittelinstanz, trotz ihrer beschränkteren Kognition und trotz des Verlusts einer Rechtsmittelinstanz für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, anhand der Akten entscheide, kann das Kantonsgericht von Graubünden, wie sich aus den nachstehenden Er- wägungen ergibt, trotz des Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Nach- teil für die Parteien zu einem Entscheid in der Sache gelangen. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315, E. 2.3, S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, wie namentlich ein ge- richtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöff- nung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Ver- jährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Die grundsätzliche Eignung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 als definitiver Rechtsöffnungstitel ist damit gegeben und im Verfahren auch unbestritten geblieben. Ebenfalls nicht bestritten werden die Rechtskraft der Verfügung, die prinzipiell immer noch andauernde Gültigkeit der- selben und die Bezifferung der darin enthaltenen Unterhaltsansprüche. Hingegen macht der Beschwerdegegner geltend, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel erge- bende Forderung sei bereits getilgt. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, inwie- fern der Beschwerdegegner dieses Vorbringen durch Urkunden zu beweisen ver- mag: c) Als erstes führt er dazu an, es handle sich beim geltend gemachten An- spruch der Beschwerdeführerin um eine bereits gerichtlich abgeurteilte Sache. Tatsächlich hat das Kantonsgericht von Graubünden in seinem Urteil KSK 11 48 vom 1. Juli 2011 bereits für eine Unterhaltsforderung von X. gegen Y. des gleichen Zeitraums, wie er vorliegend geltend gemacht wird, über den Betrag von CHF 7‘000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. August 2010 die definitive Rechtsöff- nung erteilt und dabei angenommen, der Unterhaltsanspruch von X. für den fragli-
Seite 8 — 12 chen Zeitraum sei damit getilgt. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Rechtsöff- nungsentscheid einzig materielle Rechtskraft für die jeweils zugrundeliegende Be- treibung erlangt (Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 84, N 80 f.). Wird eine neue Betreibung angehoben, so kann das Rechtsöffnungsver- fahren demnach nicht durch die Einrede, es handle sich um eine res iudicata, zu Fall gebracht werden; vielmehr kann in diesem Fall anhand allfälliger neuer Unter- lagen prinzipiell erneut Rechtsöffnung über die gleiche Forderung erteilt werden, ohne dass das Rechtsöffnungsgericht oder die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich an ihren früheren Rechtsöffnungsentscheid gebunden wären. Damit hilft diese Ein- rede dem Beschwerdegegner nicht weiter. d) Des Weiteren bringt der Beschwerdegegner vor, die Unterhaltszahlungen an die Kinder seien nur bis zu deren Eintritt ins Mündigenalter geschuldet gewe- sen. Die Tochter A. sei im November 2009, die Tochter B. im Dezember 2010 mündig geworden. Mit der Bezahlung von monatlich CHF 1‘500.- habe er dem- nach nicht Unterhalt an die Tochter A., da diese bereits mündig war, geleistet, sondern an die Ehefrau, womit die geltend gemachte Unterhaltsforderung aber getilgt sei. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mit der weiteren Zahlung von als „Alimente für A. und B.“ bezeichneten Beträgen habe der Beschwerde- gegner nach Treu und Glauben seine Bereitschaft zu Unterhaltszahlungen an die Kinder über deren Mündigkeitsalter hinaus bekundet. Eine gerichtliche Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen an ein unmündiges Kind kann, selbst wenn ein Vorbehalt im Sinne des Art. 277 Abs. 2 ZGB getroffen wor- den wäre, nicht als Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach der Mündigkeit dienen (Stahelin, a.a.O., Art. 80, N 47). Für diesen Fall müsste die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung des mündigen Kindes beziffert sein (Staehelin, a.a.O., Art. 80, N 47). Ist, wie vorliegend, ein Unterhaltsbeitrag für unmündige Kin- der ohne explizite Dauer und ohne Vorbehalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB festgelegt worden, so gilt dieser Betrag bis zum Erreichen der Mündigkeit (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Ein weiterer Mündigenunterhalt ist vom Kind oder jedenfalls in des- sen Namen vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen, und nicht in einem Rechtsöffnungsverfahren (vgl. dazu Breitschmid, in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 277, N 23). Dies bedeutet, dass Y. ab Dezember 2009 – und somit in dem hier interessierenden Zeitraum von Ja- nuar 2010 bis Januar 2011 – nicht mehr verpflichtet war, Unterhalt an A. zu bezah- len.
Seite 9 — 12 Die Frage, ob der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben auf eine weiterge- hende Zahlung behaftet werden könne, kann und muss aber im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht beurteilt werden. Daraus, dass aus dem einge- reichten Rechtsöffnungstitel jedenfalls kein direkter Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Unterhaltszahlungen für ihre mündigen Kinder hervorgeht, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die durch den Beschwerdegegner nachweislich er- folgten Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren an die ihr durch den Rechtsöff- nungstitel ausgewiesenen Ansprüche anzurechnen lassen hat. Sie durfte nämlich, da Y. offenbar gewisse Leistungen eingestellt hatte, nicht einfach weiterhin still- schweigend davon ausgehen, dieser wolle damit ausdrücken, dass er auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus weiterhin Unterhalt leiste. Vielmehr hätte sie, auch in Berücksichtigung von Art. 87 Abs. 1 OR, davon ausgehen müssen, durch die Zahlungen wolle der Schuldner vorerst fällige und unbestrittenermassen be- stehende Schuldpflichten begleichen. e) Damit ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im hier interessieren- den Zeitraum zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter B. an seine Ehefrau ver- pflichtet war, womit ein Teil der getätigten Zahlungen als ein solcher Kindesunter- halt angerechnet werden könnte. Der Bezirksgerichtspräsident Inn hat dazu in sei- nem Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Oktober 2012 lapidar festgehalten: „Der Unterhaltspflicht gegenüber B. ist er [der Beschwerdegegner] direkt nachgekom- men.“ Einerseits bleibt damit im Unklaren, woraus die Vorinstanz diese Erkenntnis schöpfte, womit sie sich als willkürlich erweisen dürfte. Jedenfalls geht für die Be- schwerdeinstanz aus den vom Beschwerdegegner vorinstanzlich eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass dieser der Unterhaltspflicht seiner Tochter B. ge- genüber direkt nachgekommen sei. Es handelt sich bei diesen Unterlagen näm- lich, soweit sie überhaupt den vorliegend interessierenden Zeitraum von Januar 2010 bis und mit Januar 2011 betreffen, grösstenteils um Mobiltelefonrechnungen, die zwar offenbar vom Beschwerdegegner bezahlt wurden, jedoch ebenso offen- bar auch um ein Mobiltelefonabonnement, das auf den Beschwerdegegner selbst lautet. Daneben gehen aus einigen Dokumenten zwar Auszahlungen von Geldbe- trägen im Bereich von CHF 600.- an die Tochter B., sowie zwei Versicherungszah- lungen und die Bezahlung einer Arztrechnung (insgesamt ca. CHF 270.-) für die Tochter B. hervor; diese Unterlagen vermögen aber nicht zu belegen, dass Y. sei- ner Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter B. direkt nachgekommen ist. Eine vom Beschwerdegegner in Aussicht gestellte Bestätigung der Tochter B. liegt so- dann nicht bei den Akten. Falls dieser durch die Einreichung der Unterlagen eine Verrechnung mit seinen geschuldeten Unterhaltszahlungen geltend machen woll-
Seite 10 — 12 te, so ist zu beachten, dass hierfür im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur Un- terlagen ausreichend sind, die mindestens selbst als provisorische Rechtsöff- nungstitel geeignet wären (Staehelin, a.a.O., Art. 81, N 10; PKG 1982 Nr. 24, S.65 f.). Dies ist jedoch bei gewöhnlichen Rechnungen oder nicht unterschriebenen Zahlungsbestätigungen nicht der Fall. Andererseits und davon unabhängig ver- kennen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz, dass Unterhaltszahlungen an unmündige Kinder nach Art. 289 Abs. 1 ZGB im Allgemeinen mit befreiender Wir- kung nur an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut geleistet wer- den können, womit allenfalls erfolgte Zahlungen von Y. an seine Tochter B. eben- falls an Relevanz verlieren. In der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 wurden die Töchter der Ehepartner für die Dauer der Trennung, welche bis heute anhält, unter die Obhut der Mutter gestellt. Es ist daher jedenfalls für das summarische Rechtsöffnungsverfahren davon auszugehen, Y. habe dem- nach die Unterhaltszahlungen für die Tochter B. an deren Mutter, X., zu leisten gehabt, um seinen Verpflichtungen aus der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidi- ums Inn vom 3. Juni 2004 nachzukommen. Die Tochter B. wurde im Dezember 2010 volljährig, womit – da die Unterhaltszahlungen jeweils Anfang des jeweiligen Monats fällig wurden – eine Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners für seine Tochter B. im Ausmass von CHF 850.- monatlich jedenfalls von Januar 2010 bis und mit Dezember 2010 bestand. Es ist daher aufgrund der neuen Unterlagen, welche im Verfahren KSK 11 48 (vgl. S. 11 unten) noch nicht vorlagen, davon auszugehen, dass von den während dieses Zeitraums geleisteten Zahlungen von monatlich CHF 1‘500.- jeweils ein Betrag von CHF 850.- als Unterhaltszahlung für die Tochter B. in Abzug kam, womit der Beschwerdeführerin aber noch eigener Unterhalt von monatlich CHF 1‘350.- für die genannte Zeitperiode zustand. Davon hat der Beschwerdegegner im Anschluss an das oben erwähnte Rechtsöffnungs- verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden KSK 11 48 unbestrittener- massen einen monatlichen Betrag von CHF 500.- bereits beglichen; es bleibt da- her im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen an die Ehe- frau von monatlich CHF 850.- im Zeitraum von Januar 2010 bis und mit Dezember 2010 offen, wofür die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Es ergibt dies einen Betrag von CHF 10‘200.- (12 x CHF 850.-). Da die jeweiligen Unter- haltszahlungen auf den ersten Tag jedes Monats geschuldet waren und mit die- sem Datum fällig wurden, kann auch definitive Rechtsöffnung für Verzugszinse für jede Unterhaltsrate ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats zugesprochen wer- den. Diese pro rata Zinsen würden sich bis zum 21. Juni 2012 auf CHF 1‘030.65 belaufen; da die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich nur die Rechtsöffnung über pro rata Zinsen von CHF 422.45 begehrt, bleibt es bei diesem Betrag. Weiter
Seite 11 — 12 wird für Verzugszinsen von 5% auf den Gesamtbetrag von CHF 10‘200.- seit dem
21. Juni 2012 die definitive Rechtsöffnung gewährt. Nachzutragen bleibt noch, dass die unterschiedliche Bezeichnung der Zahlungen von jeweils CHF 1‘500.- an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag. Wurden im Verfahren KSK 11 48 noch Postenauszüge mit dem Hinweis eingereicht, es hand- le sich um Zahlungen an Frau X., wurden nunmehr im vorliegenden Verfahren Postenauszüge mit dem Hinweis eingereicht, es handle sich um Zahlungen für A. und B.. Dieser Vermerk wurde übrigens später, das heisst ab Februar 2011, wie- der geändert, indem die Zahlungen als solche für Frau X. bezeichnet wurden. Un- abhängig von der Bezeichnung wurde die Unterhaltspflicht mit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 klar festgelegt. Einerseits wurde kein Mündigenunterhalt festgesetzt und andererseits lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass in den an Frau X. bezahlten CHF 1‘500.- freiwillige Unterhalts- zahlungen an die mündige Tochter A. enthalten waren. Dies ergibt sich auch dar- aus, dass Y. an seine mündige Tochter A. – was im Falle der Mündigkeit zulässig ist – aufgrund der Aktenlage offenbar direkt Zahlungen leistete, weshalb nicht er- sichtlich ist, weshalb in den auf das Konto von Frau X. bezahlten CHF 1‘500.- auch noch freiwillige Leistungen an A. hätten enthalten sein sollen. 4. Die Beschwerdeführerin vermochte somit im Beschwerdeverfahren mit ih- ren Anträgen ungefähr zur Hälfte durchzudringen. Es drängt sich damit auf, so- wohl die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens als auch diejenigen des Be- schwerdeverfahrens je hälftig auf die Parteien zu verteilen. In gleicher Verfah- rensweise wird der ausseramtliche Aufwand der beiden anwaltlich vertretenen Parteien sowohl für das erstinstanzliche wie für das Rechtsmittelverfahren wettge- schlagen. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 600.- festgesetzt.
Seite 12 — 12 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Juni 2012 die definitive Rechtsöffnung gewährt. Nachzutragen bleibt noch, dass die unterschiedliche Bezeichnung der Zahlungen von jeweils CHF 1‘500.- an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag. Wurden im Verfahren KSK 11 48 noch Postenauszüge mit dem Hinweis eingereicht, es hand- le sich um Zahlungen an Frau X., wurden nunmehr im vorliegenden Verfahren Postenauszüge mit dem Hinweis eingereicht, es handle sich um Zahlungen für A. und B.. Dieser Vermerk wurde übrigens später, das heisst ab Februar 2011, wie- der geändert, indem die Zahlungen als solche für Frau X. bezeichnet wurden. Un- abhängig von der Bezeichnung wurde die Unterhaltspflicht mit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 klar festgelegt. Einerseits wurde kein Mündigenunterhalt festgesetzt und andererseits lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass in den an Frau X. bezahlten CHF 1‘500.- freiwillige Unterhalts- zahlungen an die mündige Tochter A. enthalten waren. Dies ergibt sich auch dar- aus, dass Y. an seine mündige Tochter A. – was im Falle der Mündigkeit zulässig ist – aufgrund der Aktenlage offenbar direkt Zahlungen leistete, weshalb nicht er- sichtlich ist, weshalb in den auf das Konto von Frau X. bezahlten CHF 1‘500.- auch noch freiwillige Leistungen an A. hätten enthalten sein sollen. 4. Die Beschwerdeführerin vermochte somit im Beschwerdeverfahren mit ih- ren Anträgen ungefähr zur Hälfte durchzudringen. Es drängt sich damit auf, so- wohl die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens als auch diejenigen des Be- schwerdeverfahrens je hälftig auf die Parteien zu verteilen. In gleicher Verfah- rensweise wird der ausseramtliche Aufwand der beiden anwaltlich vertretenen Parteien sowohl für das erstinstanzliche wie für das Rechtsmittelverfahren wettge- schlagen. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 600.- festgesetzt.
Seite 12 — 12 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben.
- In der Betreibung Nr. 20120592 des Betreibungsamtes Inn wird für den Be- trag von CHF 10‘200.- nebst Zins zu 5% seit dem 21. Juni 2012 sowie für CHF 422.45 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 400.- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y. und von X.. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden werden dabei aus dem von X. geleisteten Kos- tenvorschuss getilgt, wodurch dieser eine Regressforderung gegen Y. über CHF 300.- erwächst. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Verfah- ren vor beiden Instanzen werden wettgeschlagen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Dezember 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 77
5. Dezember 2012 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Aktuar ad hoc Ludwig In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 3. Ok- tober 2012, mitgeteilt am 4. Oktober 2012, in Sachen der Beschwerdeführerin ge- gen Y., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 21. Juni 2012 stellte das Betreibungsamt Inn unter der Betreibungs-Nr. 20120592 einen Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 19‘500.- zuzüglich pro rata Zinsen von CHF 1‘922.70 zuzüglich 5% Zins auf den Gesamtbetrag seit
21. Juni 2012 mit X. als Gläubigerin und Y. als Schuldner aus. Als Grund der For- derung war auf dem Zahlungsbefehl vermerkt: „Unterhaltszahlungen an Ehefrau von Jan. 2010 bis und mit Jan. 2011“. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 22. Juni 2012 zugestellt, welcher Rechtsvorschlag erhob. B. Am 23. Juli 2012 gelangte X. mit dem Gesuch an das Bezirksgericht Inn, es sei ihr in der Betreibung Nr. 20120592 für den Betrag von CHF 19‘500.- zuzüglich CHF 1‘922.70 aufgelaufener pro Rata Zinsen zuzüglich 5% Zins auf den Gesamt- betrag von CHF 21‘422.70 seit dem 21. Juni 2012 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Begründung legte sie dar, mit Verfügung vom 3. Juni 2004 habe der Bezirksgerichtspräsident Inn eine Trennungsvereinbarung zwischen ihr und Y. gerichtlich genehmigt und ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen. In dieser Trennungsvereinbarung habe sich Y. verpflichtet, ab 1. Dezember 2004 an seine Ehefrau, X., monatlich CHF 2‘000.- an Unterhalt zu bezahlen, zudem je einen Be- trag von CHF 850.- an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Töchter des Ehe- paars, A. und B.. Y. habe im Zeitraum von Januar 2010 bis und mit Januar 2011 zwar monatlich CHF 1‘500.- als „Allimente [sic] fuer A. + B.“ bezahlt, jedoch nicht den geschuldeten Unterhalt von CHF 2‘000.- an die Ehefrau. C. In seiner Stellungnahme vom 10. September 2012 beantragte Y., das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, eventualiter sei es teilweise gutzuheissen und es sei für den Betrag von CHF 10‘200.- nebst 5% Zins seit dem 21. Juni 2012 Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, die im gerichtlichen Ver- gleich festgelegten Unterhaltszahlungen an die Kinder seien mangels anderslau- tender Vereinbarung nur bis zu deren Eintritt ins Mündigenalter geschuldet, was aber im November 2009 – bezüglich der Tochter A. – beziehungsweise Dezember 2010 – bezüglich der Tochter B. – geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn zudem im Frühjahr 2011 bereits für einen Betrag von CHF 28‘000.- betrieben. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden sei damals die Rechtsöffnung über einen Betrag von CHF 7‘000.- gewährt worden. Das Kan- tonsgericht von Graubünden habe damals angenommen, mit diesem Betrag sei der Unterhalt an die Ehefrau im Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2011 ab- gegolten. Die Frage, ob noch Unterhalt geschuldet sei, sei damit schon einmal gerichtlich entschieden worden, weshalb nun eine erneute Betreibung unzulässig
Seite 3 — 12 und rechtsmissbräuchlich sei. Es seien somit höchstens noch Unterhaltsbeiträge für die Tochter B. geschuldet, welche im Dezember 2010 volljährig geworden sei. Diese habe er aber mittels Geldzahlungen direkt an die Tochter geleistet. D. Das Bezirksgericht Inn stellte X. mit Schreiben vom 24. September 2012 die Stellungnahme des Schuldners zur Kenntnisnahme zu. Im Schreiben merkte es dazu an, dass in der Folge kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde. Am Folgetag, dem 25. September 2012, sandte die Rechtsvertreterin der Gläubigerin die Akten dem Bezirksgericht Inn zurück und legte ein Schreiben mit „schriftlichen Bemer- kungen“ zur erhaltenen Stellungnahme des Schuldners bei. E. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2012, mitgeteilt am 4. Oktober 2012, wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn das Rechtsöffnungsgesuch von X. ab. Er er- wog dabei, dass für die mündige Tochter A. im fraglichen Zeitraum kein Unterhalt geschuldet gewesen sei, der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter B. sei der Gesuchsgegner jedoch direkt nachgekommen. Folglich seien die monatlichen Zahlungen von CHF 1‘500.- trotz anderslautender Bezeichnung Unterhaltszahlun- gen an die Ehefrau gewesen, womit aber nachgewiesen sei, dass die in Betrei- bung gesetzte Forderung bereits getilgt sei. Das Schreiben der Rechtsvertreterin von X. vom 25. September 2012 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn aus dem Recht, da ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass kein weiterer Schriften- wechsel stattfinde. F. Gegen diesen Entscheid erhob X. mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, es sei der erst- instanzliche Entscheid aufzuheben und in der Betreibung Nr. 20120592 für den Betrag von CHF 19‘500.- nebst pro rata Zinsen von CHF 1‘922.70 sowie Zins von 5% auf den Gesamtbetrag von CHF 21‘422.70 seit dem 21. Juni 2012 die definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen, eventualiter für den Betrag von CHF 10‘200.- nebst pro rata Zinsen von CHF 422.45 sowie 5% Zins auf den Gesamtbetrag von CHF 10‘200.- seit dem 21. Juni 2012. Zur Begründung führte sie an, die Vorinstanz ha- be ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als sie das Schreiben vom 25. September 2012 mit der Begründung aus dem Recht wies, der Schriftenwechsel sei geschlossen, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Ob die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen werde oder das Kantonsgericht von Graubünden anhand der Akten selbst entscheide, sei diesem anheim gestellt. Ferner habe die Vorin- stanz zu Unrecht angenommen, die Zahlungen von Y. seien Unterhaltszahlungen an die Ehefrau gewesen. Durch die Angabe „Alimaints per A. + B.“ habe die Be- schwerdeführerin vielmehr im Guten und Treuen davon ausgehen können, der
Seite 4 — 12 Beschwerdegegner wolle seine Unterhaltspflicht auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus erfüllen, und es stünde ihr demnach zusätzlich noch eigener Unter- halt zu. Dass der Beschwerdegegner Unterhalt direkt an die Kinder geleistet habe, sei einerseits tatsachenwidrig, andererseits habe er sich nach Art. 289 Abs. 1 ZGB mit einer Zahlung an die Kinder gar nicht von der Unterhaltspflicht befreien kön- nen, da im Falle von unmündigen Kindern Unterhaltszahlungen befreiend nur an die Inhaberin der Obhut geleistet werden könnten. G. In seiner Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2012 beantragte Y., die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gegen die Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz wandte er ein, in sei- ner Stellungnahme vom 10. September 2012 seien gar keine neuen Beweismittel oder Behauptungen vorgebracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Replik darauf gehabt habe. Zudem wiederholte er seine Einre- de, es handle sich bei der Streitsache um eine res iudicata, da in der Angelegen- heit bereits anlässlich einer früheren Betreibung durch das Kantonsgericht von Graubünden Rechtsöffnung erteilt worden war. Im Weiteren bekräftige er, er habe die Unterhaltszahlungen für seine Tochter B. jeweils direkt an diese geleistet. X. sei nur Gläubigern für die Leistungen an deren eigenen Unterhalt gewesen, seine Beiträge hierzu habe er mit den Zahlungen an X. folglich erfüllt. Bei der Bezeich- nung der Zahlungen als Alimentenleistungen für die Töchter habe es sich um ein Versehen gehandelt. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwer- deinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Ent-
Seite 5 — 12 scheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b) Die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 3. Ok- tober 2012, mitgeteilt am 4. Oktober 2012, wurde am 15. Oktober 2012 – und da- mit fristgerecht – zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden erhoben. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelin- stanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320, N 3 ff.). d) Nach Art. 326 ZPO sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin für das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren ein umfassendes Novenverbot. Das von der Be- schwerdeführerin erst vor dem Kantonsgericht von Graubünden eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt Wunderlich vom 30. August 2010 kann daher nicht berücksichtigt werden. 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 25. September 2012 zu Unrecht nicht berücksichtigt und aus dem Recht gewiesen. Durch diese Vorgehensweise sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor- den. Diese Rüge erweist sich als berechtigt. Ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das sogenannte Replikrecht, wonach den an einem Ge- richtsverfahren beteiligten Parteien das Recht zusteht, jede dem Gericht einge- reichte Stellungnahme zur Kenntnis zugestellt zu erhalten und ihrerseits dazu Stel- lung zu nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem Gericht eingereichte Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält oder ob sie für das Ge- richt überhaupt entscheidrelevant ist (BGE 133 I 100, E. 4.3, S. 102). Das Replik- recht findet Geltung in sämtlichen Gerichtsverfahren, so auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (BGE 133 I 100, E. 4.6, S. 104; Urteil des Bundesge- richts 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.2.1). Hierbei namentlich dem Replik- recht nicht entgegen steht Art. 84 Abs. 2 SchKG, wonach das Gericht innert fünf
Seite 6 — 12 Tagen nach der Stellungnahme des Betriebenen seinen Entscheid eröffnet, tritt diese Frist als blosse Ordnungsvorschrift doch vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör zurück (Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.4). Voraussetzung für die Geltendmachung des Replikrechts ist, dass eine allfällige Stellungnahme auf eine Eingabe unverzüglich nach deren Kenntnisnahme zu er- folgen hat (BGE 133 I 100, E. 4.8, S.105; bestätigend bei Zustellung „zur Informa- tion“ an einen Anwalt: EGMR-Urteil vom 15. November 2012, Joos Hans gegen Schweiz, Nr. 43245/07, Ziff. 30 f.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe des Beschwerdegegners am 24. September 2012 zugestellt, worauf sie der Vorinstanz am 25. September 2012 eine Stellungnahme dazu einreichte. Da- durch, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn die unverzüglich erfolgte Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin dennoch aus dem Recht wies, wurde deren Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK respektive der sich daraus ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit im summarischen Rechtsöffnungsverfahren der einfache Schriftenwechsel der Regelfall bildet, ist es der Verfahrensleitung gestattet, eine Stellungnahme oh- ne förmliche Aufforderung zur Replik zur Kenntnisnahme zuzustellen. Insofern hat alsdann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hinreichend die Möglichkeit, die Notwendigkeit einer Stellungnahme beziehungsweise einer Replik zu prüfen und ein derartiges Anliegen wahrzunehmen. Will die gesuchstellende Partei die- ses Anliegen wahrnehmen, so hat sie es zu beantragen oder die Stellungnahme beziehungsweise die Replik unverzüglich einzureichen. Letzteres hat die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Fall getan. Die Vorinstanz durfte somit in ihrem Schreiben vom 24. September 2012 nicht anordnen, es fände kein weiterer Schrif- tenwechsel statt. Sie hätte gegebenenfalls in den Raum stellen dürfen, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Reichte die Beschwerdeführerin am 25. September 2012 (also unverzüglich) eine Stellungnahme ein, so war es unzuläs- sig, die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Entscheid einfach aus dem Recht beziehungsweise aus den Akten zu weisen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 42). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Recht unver- züglich in Anspruch genommen hat, ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen, innert welcher konkreten Frist ein solches Recht geltend zu machen ist (vgl. ZR 107 (2008) Nr. 22, S. 77 ff., wo eine Frist von 10 Tagen vorgeschlagen wird). Auf- grund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Tatsache, dass das Kantonsgericht von Graubünden den Sachverhalt, wie oben dargelegt, nur auf Willkür zu prüfen befugt ist und demzufolge im Vergleich zur Vorinstanz nur über eine beschränkte Kognition verfügt, müsste der Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Inn damit aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
Seite 7 — 12 zurückgewiesen werden (vgl. BGE 133 I 201, E. 2.2, S. 204 f.). Da es die Be- schwerdeführerin dem Kantonsgericht von Graubünden im Geleit der Rüge ihrer Gehörsverletzung jedoch ausdrücklich anheim gestellt hat, ob eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgen solle oder ob die Rechtsmittelinstanz, trotz ihrer beschränkteren Kognition und trotz des Verlusts einer Rechtsmittelinstanz für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, anhand der Akten entscheide, kann das Kantonsgericht von Graubünden, wie sich aus den nachstehenden Er- wägungen ergibt, trotz des Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Nach- teil für die Parteien zu einem Entscheid in der Sache gelangen. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315, E. 2.3, S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, wie namentlich ein ge- richtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöff- nung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Ver- jährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Die grundsätzliche Eignung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 als definitiver Rechtsöffnungstitel ist damit gegeben und im Verfahren auch unbestritten geblieben. Ebenfalls nicht bestritten werden die Rechtskraft der Verfügung, die prinzipiell immer noch andauernde Gültigkeit der- selben und die Bezifferung der darin enthaltenen Unterhaltsansprüche. Hingegen macht der Beschwerdegegner geltend, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel erge- bende Forderung sei bereits getilgt. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, inwie- fern der Beschwerdegegner dieses Vorbringen durch Urkunden zu beweisen ver- mag: c) Als erstes führt er dazu an, es handle sich beim geltend gemachten An- spruch der Beschwerdeführerin um eine bereits gerichtlich abgeurteilte Sache. Tatsächlich hat das Kantonsgericht von Graubünden in seinem Urteil KSK 11 48 vom 1. Juli 2011 bereits für eine Unterhaltsforderung von X. gegen Y. des gleichen Zeitraums, wie er vorliegend geltend gemacht wird, über den Betrag von CHF 7‘000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. August 2010 die definitive Rechtsöff- nung erteilt und dabei angenommen, der Unterhaltsanspruch von X. für den fragli-
Seite 8 — 12 chen Zeitraum sei damit getilgt. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Rechtsöff- nungsentscheid einzig materielle Rechtskraft für die jeweils zugrundeliegende Be- treibung erlangt (Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 84, N 80 f.). Wird eine neue Betreibung angehoben, so kann das Rechtsöffnungsver- fahren demnach nicht durch die Einrede, es handle sich um eine res iudicata, zu Fall gebracht werden; vielmehr kann in diesem Fall anhand allfälliger neuer Unter- lagen prinzipiell erneut Rechtsöffnung über die gleiche Forderung erteilt werden, ohne dass das Rechtsöffnungsgericht oder die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich an ihren früheren Rechtsöffnungsentscheid gebunden wären. Damit hilft diese Ein- rede dem Beschwerdegegner nicht weiter. d) Des Weiteren bringt der Beschwerdegegner vor, die Unterhaltszahlungen an die Kinder seien nur bis zu deren Eintritt ins Mündigenalter geschuldet gewe- sen. Die Tochter A. sei im November 2009, die Tochter B. im Dezember 2010 mündig geworden. Mit der Bezahlung von monatlich CHF 1‘500.- habe er dem- nach nicht Unterhalt an die Tochter A., da diese bereits mündig war, geleistet, sondern an die Ehefrau, womit die geltend gemachte Unterhaltsforderung aber getilgt sei. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mit der weiteren Zahlung von als „Alimente für A. und B.“ bezeichneten Beträgen habe der Beschwerde- gegner nach Treu und Glauben seine Bereitschaft zu Unterhaltszahlungen an die Kinder über deren Mündigkeitsalter hinaus bekundet. Eine gerichtliche Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen an ein unmündiges Kind kann, selbst wenn ein Vorbehalt im Sinne des Art. 277 Abs. 2 ZGB getroffen wor- den wäre, nicht als Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach der Mündigkeit dienen (Stahelin, a.a.O., Art. 80, N 47). Für diesen Fall müsste die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung des mündigen Kindes beziffert sein (Staehelin, a.a.O., Art. 80, N 47). Ist, wie vorliegend, ein Unterhaltsbeitrag für unmündige Kin- der ohne explizite Dauer und ohne Vorbehalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB festgelegt worden, so gilt dieser Betrag bis zum Erreichen der Mündigkeit (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Ein weiterer Mündigenunterhalt ist vom Kind oder jedenfalls in des- sen Namen vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen, und nicht in einem Rechtsöffnungsverfahren (vgl. dazu Breitschmid, in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 277, N 23). Dies bedeutet, dass Y. ab Dezember 2009 – und somit in dem hier interessierenden Zeitraum von Ja- nuar 2010 bis Januar 2011 – nicht mehr verpflichtet war, Unterhalt an A. zu bezah- len.
Seite 9 — 12 Die Frage, ob der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben auf eine weiterge- hende Zahlung behaftet werden könne, kann und muss aber im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht beurteilt werden. Daraus, dass aus dem einge- reichten Rechtsöffnungstitel jedenfalls kein direkter Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Unterhaltszahlungen für ihre mündigen Kinder hervorgeht, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die durch den Beschwerdegegner nachweislich er- folgten Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren an die ihr durch den Rechtsöff- nungstitel ausgewiesenen Ansprüche anzurechnen lassen hat. Sie durfte nämlich, da Y. offenbar gewisse Leistungen eingestellt hatte, nicht einfach weiterhin still- schweigend davon ausgehen, dieser wolle damit ausdrücken, dass er auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus weiterhin Unterhalt leiste. Vielmehr hätte sie, auch in Berücksichtigung von Art. 87 Abs. 1 OR, davon ausgehen müssen, durch die Zahlungen wolle der Schuldner vorerst fällige und unbestrittenermassen be- stehende Schuldpflichten begleichen. e) Damit ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im hier interessieren- den Zeitraum zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter B. an seine Ehefrau ver- pflichtet war, womit ein Teil der getätigten Zahlungen als ein solcher Kindesunter- halt angerechnet werden könnte. Der Bezirksgerichtspräsident Inn hat dazu in sei- nem Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Oktober 2012 lapidar festgehalten: „Der Unterhaltspflicht gegenüber B. ist er [der Beschwerdegegner] direkt nachgekom- men.“ Einerseits bleibt damit im Unklaren, woraus die Vorinstanz diese Erkenntnis schöpfte, womit sie sich als willkürlich erweisen dürfte. Jedenfalls geht für die Be- schwerdeinstanz aus den vom Beschwerdegegner vorinstanzlich eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass dieser der Unterhaltspflicht seiner Tochter B. ge- genüber direkt nachgekommen sei. Es handelt sich bei diesen Unterlagen näm- lich, soweit sie überhaupt den vorliegend interessierenden Zeitraum von Januar 2010 bis und mit Januar 2011 betreffen, grösstenteils um Mobiltelefonrechnungen, die zwar offenbar vom Beschwerdegegner bezahlt wurden, jedoch ebenso offen- bar auch um ein Mobiltelefonabonnement, das auf den Beschwerdegegner selbst lautet. Daneben gehen aus einigen Dokumenten zwar Auszahlungen von Geldbe- trägen im Bereich von CHF 600.- an die Tochter B., sowie zwei Versicherungszah- lungen und die Bezahlung einer Arztrechnung (insgesamt ca. CHF 270.-) für die Tochter B. hervor; diese Unterlagen vermögen aber nicht zu belegen, dass Y. sei- ner Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter B. direkt nachgekommen ist. Eine vom Beschwerdegegner in Aussicht gestellte Bestätigung der Tochter B. liegt so- dann nicht bei den Akten. Falls dieser durch die Einreichung der Unterlagen eine Verrechnung mit seinen geschuldeten Unterhaltszahlungen geltend machen woll-
Seite 10 — 12 te, so ist zu beachten, dass hierfür im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur Un- terlagen ausreichend sind, die mindestens selbst als provisorische Rechtsöff- nungstitel geeignet wären (Staehelin, a.a.O., Art. 81, N 10; PKG 1982 Nr. 24, S.65 f.). Dies ist jedoch bei gewöhnlichen Rechnungen oder nicht unterschriebenen Zahlungsbestätigungen nicht der Fall. Andererseits und davon unabhängig ver- kennen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz, dass Unterhaltszahlungen an unmündige Kinder nach Art. 289 Abs. 1 ZGB im Allgemeinen mit befreiender Wir- kung nur an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut geleistet wer- den können, womit allenfalls erfolgte Zahlungen von Y. an seine Tochter B. eben- falls an Relevanz verlieren. In der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 wurden die Töchter der Ehepartner für die Dauer der Trennung, welche bis heute anhält, unter die Obhut der Mutter gestellt. Es ist daher jedenfalls für das summarische Rechtsöffnungsverfahren davon auszugehen, Y. habe dem- nach die Unterhaltszahlungen für die Tochter B. an deren Mutter, X., zu leisten gehabt, um seinen Verpflichtungen aus der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidi- ums Inn vom 3. Juni 2004 nachzukommen. Die Tochter B. wurde im Dezember 2010 volljährig, womit – da die Unterhaltszahlungen jeweils Anfang des jeweiligen Monats fällig wurden – eine Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners für seine Tochter B. im Ausmass von CHF 850.- monatlich jedenfalls von Januar 2010 bis und mit Dezember 2010 bestand. Es ist daher aufgrund der neuen Unterlagen, welche im Verfahren KSK 11 48 (vgl. S. 11 unten) noch nicht vorlagen, davon auszugehen, dass von den während dieses Zeitraums geleisteten Zahlungen von monatlich CHF 1‘500.- jeweils ein Betrag von CHF 850.- als Unterhaltszahlung für die Tochter B. in Abzug kam, womit der Beschwerdeführerin aber noch eigener Unterhalt von monatlich CHF 1‘350.- für die genannte Zeitperiode zustand. Davon hat der Beschwerdegegner im Anschluss an das oben erwähnte Rechtsöffnungs- verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden KSK 11 48 unbestrittener- massen einen monatlichen Betrag von CHF 500.- bereits beglichen; es bleibt da- her im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen an die Ehe- frau von monatlich CHF 850.- im Zeitraum von Januar 2010 bis und mit Dezember 2010 offen, wofür die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Es ergibt dies einen Betrag von CHF 10‘200.- (12 x CHF 850.-). Da die jeweiligen Unter- haltszahlungen auf den ersten Tag jedes Monats geschuldet waren und mit die- sem Datum fällig wurden, kann auch definitive Rechtsöffnung für Verzugszinse für jede Unterhaltsrate ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats zugesprochen wer- den. Diese pro rata Zinsen würden sich bis zum 21. Juni 2012 auf CHF 1‘030.65 belaufen; da die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich nur die Rechtsöffnung über pro rata Zinsen von CHF 422.45 begehrt, bleibt es bei diesem Betrag. Weiter
Seite 11 — 12 wird für Verzugszinsen von 5% auf den Gesamtbetrag von CHF 10‘200.- seit dem
21. Juni 2012 die definitive Rechtsöffnung gewährt. Nachzutragen bleibt noch, dass die unterschiedliche Bezeichnung der Zahlungen von jeweils CHF 1‘500.- an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag. Wurden im Verfahren KSK 11 48 noch Postenauszüge mit dem Hinweis eingereicht, es hand- le sich um Zahlungen an Frau X., wurden nunmehr im vorliegenden Verfahren Postenauszüge mit dem Hinweis eingereicht, es handle sich um Zahlungen für A. und B.. Dieser Vermerk wurde übrigens später, das heisst ab Februar 2011, wie- der geändert, indem die Zahlungen als solche für Frau X. bezeichnet wurden. Un- abhängig von der Bezeichnung wurde die Unterhaltspflicht mit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 3. Juni 2004 klar festgelegt. Einerseits wurde kein Mündigenunterhalt festgesetzt und andererseits lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass in den an Frau X. bezahlten CHF 1‘500.- freiwillige Unterhalts- zahlungen an die mündige Tochter A. enthalten waren. Dies ergibt sich auch dar- aus, dass Y. an seine mündige Tochter A. – was im Falle der Mündigkeit zulässig ist – aufgrund der Aktenlage offenbar direkt Zahlungen leistete, weshalb nicht er- sichtlich ist, weshalb in den auf das Konto von Frau X. bezahlten CHF 1‘500.- auch noch freiwillige Leistungen an A. hätten enthalten sein sollen. 4. Die Beschwerdeführerin vermochte somit im Beschwerdeverfahren mit ih- ren Anträgen ungefähr zur Hälfte durchzudringen. Es drängt sich damit auf, so- wohl die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens als auch diejenigen des Be- schwerdeverfahrens je hälftig auf die Parteien zu verteilen. In gleicher Verfah- rensweise wird der ausseramtliche Aufwand der beiden anwaltlich vertretenen Parteien sowohl für das erstinstanzliche wie für das Rechtsmittelverfahren wettge- schlagen. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 600.- festgesetzt.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 20120592 des Betreibungsamtes Inn wird für den Be- trag von CHF 10‘200.- nebst Zins zu 5% seit dem 21. Juni 2012 sowie für CHF 422.45 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 400.- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y. und von X.. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden werden dabei aus dem von X. geleisteten Kos- tenvorschuss getilgt, wodurch dieser eine Regressforderung gegen Y. über CHF 300.- erwächst. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Verfah- ren vor beiden Instanzen werden wettgeschlagen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: